Europas Bürger können im Internet erstmals ein „Recht auf Vergessen“ durchsetzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat Google dazu verpflichtet, sensible Informationen beispielsweise aus dem Privatleben der Betroffenen aus den Ergebnislisten seiner Suchmaschine zu entfernen. Zwar anerkennt der Gerichtshof grundsätzlich das berechtigte Interesse der Internetnutzer auf Zugang zu den im Netz verfügbaren Nachrichten. Weil aber das europäische Recht die Achtung des Privatlebens und den Schutz persönlicher Daten gewährleiste, müsse ein angemessener Ausgleich mit den Grundrechten der Bürger geschaffen werden.
Google muss sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs beugen: Erstmals muss die Suchmaschine persönliche Informationen aus den Ergebnislisten löschen, wenn Betroffene das verlangen.
Im Einzelfall kann dies sogar bedeuten, dass legal veröffentlichte Daten aus dem Google-Suchindex gelöscht werden müssen. Der EuGH gab einem Kläger aus Spanien recht, der verlangt hatte, dass eine anderthalb Jahrzehnte alte Nachricht über die Zwangsversteigerung seines Hauses nicht mehr aufgelistet werden dürfe, weil sie nicht mehr aktuell sei und ihn unnötig in ein schlechtes Licht rücke. (Az: C-131/12)
Nach dem Urteil ist Google überall dort, wo das Unternehmen nationale Niederlassungen unterhält, für die Verarbeitung der Daten „verantwortlich“ und kann deshalb nach den nationalen Vorschriften haftbar gemacht werden. Nach den Worten der Richter kann der Einsatz einer Suchmaschine besonders tief in Grundrechte eingreifen: Wer einen Namen in die Suchmaske eingebe, könne damit ein regelrechtes Persönlichkeitsprofil erstellen. Eine solche Suche „kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite“.
In der Praxis bedeutet dies, dass deutsche Bürger beispielsweise wegen ehrverletzender oder falscher Informationen bei Google in Hamburg eine Löschung verlangen können. Kommt das Unternehmen der Beschwerde nicht nach, ist die Hamburgische Datenschutzbehörde zuständig. Allerdings gibt es keinen uneingeschränkten Anspruch auf Löschung; Unternehmen und Behörde müssen zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz abwägen.
Das Urteil kam überraschend. Noch im vergangenen Jahr hatte der EU-Generalanwalt ein Löschungsrecht abgelehnt, weil dies einer Zensur gleichkäme. Der Richterspruch fällt mitten in die laufenden Verhandlungen über eine neue EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Europaparlamentarier Jan Phillip Albrecht (Grüne), im EU-Parlament Berichterstatter für die Verordnung, forderte die Bundesregierung auf, nun endlich auf eine Einigung zu dringen. Erst die Verordnung gebe den Behörden wirksame Sanktionsmöglichkeiten, um den „massenhaften Datenschutzverletzungen“ entgegenzutreten, sagte er der Süddeutschen Zeitung. Auch Bundesjustizminister Heiko Maas (FDP) sagte, der Datenschutz müsse „dringend“ europaweit harmonisiert werden. Doch bereits nach dem Urteil könne Google europäische Standards nicht mehr durch eine Datenverarbeitung außerhalb der EU umgehen. „Es gilt das Datenschutzrecht des Landes, in dem das Unternehmen am Markt tätig ist und sein Geld verdient.“
Google muss sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs beugen: Erstmals muss die Suchmaschine persönliche Informationen aus den Ergebnislisten löschen, wenn Betroffene das verlangen.
Im Einzelfall kann dies sogar bedeuten, dass legal veröffentlichte Daten aus dem Google-Suchindex gelöscht werden müssen. Der EuGH gab einem Kläger aus Spanien recht, der verlangt hatte, dass eine anderthalb Jahrzehnte alte Nachricht über die Zwangsversteigerung seines Hauses nicht mehr aufgelistet werden dürfe, weil sie nicht mehr aktuell sei und ihn unnötig in ein schlechtes Licht rücke. (Az: C-131/12)
Nach dem Urteil ist Google überall dort, wo das Unternehmen nationale Niederlassungen unterhält, für die Verarbeitung der Daten „verantwortlich“ und kann deshalb nach den nationalen Vorschriften haftbar gemacht werden. Nach den Worten der Richter kann der Einsatz einer Suchmaschine besonders tief in Grundrechte eingreifen: Wer einen Namen in die Suchmaske eingebe, könne damit ein regelrechtes Persönlichkeitsprofil erstellen. Eine solche Suche „kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite“.
In der Praxis bedeutet dies, dass deutsche Bürger beispielsweise wegen ehrverletzender oder falscher Informationen bei Google in Hamburg eine Löschung verlangen können. Kommt das Unternehmen der Beschwerde nicht nach, ist die Hamburgische Datenschutzbehörde zuständig. Allerdings gibt es keinen uneingeschränkten Anspruch auf Löschung; Unternehmen und Behörde müssen zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz abwägen.
Das Urteil kam überraschend. Noch im vergangenen Jahr hatte der EU-Generalanwalt ein Löschungsrecht abgelehnt, weil dies einer Zensur gleichkäme. Der Richterspruch fällt mitten in die laufenden Verhandlungen über eine neue EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Europaparlamentarier Jan Phillip Albrecht (Grüne), im EU-Parlament Berichterstatter für die Verordnung, forderte die Bundesregierung auf, nun endlich auf eine Einigung zu dringen. Erst die Verordnung gebe den Behörden wirksame Sanktionsmöglichkeiten, um den „massenhaften Datenschutzverletzungen“ entgegenzutreten, sagte er der Süddeutschen Zeitung. Auch Bundesjustizminister Heiko Maas (FDP) sagte, der Datenschutz müsse „dringend“ europaweit harmonisiert werden. Doch bereits nach dem Urteil könne Google europäische Standards nicht mehr durch eine Datenverarbeitung außerhalb der EU umgehen. „Es gilt das Datenschutzrecht des Landes, in dem das Unternehmen am Markt tätig ist und sein Geld verdient.“