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Online Brokerage - Die Besteuerung von Kapitalerträgen

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So sehr sich der Anleger hoffentlich auf hohe Erträge freuen darf, die er über seinen Online Broker erzielt, muss er diese dennoch mit dem Fiskus teilen. Welche Kapitalerträge im Einzelnen von der Kapitalertragssteuer betroffen sind , ist im Detail in § 43 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Wie ist das mit der Kapitalertragssteuer?
Sie ist eine Form der Einkommensteuer und ist als Quellensteuer ausgestaltet. Das bedeutet - wie das Wort sagt - die Steuer wird an der Quelle in Abzug gebracht. Die Quelle ist in diesem Fall dort, wo die Kapitalerträge ausgezahlt werden. In der Mehrzahl betrifft es üblicherweise das jeweils kontoführende Kreditinstitut, welches zugleich auch die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist. Die Abführung erfolgt an das Finanzamt.

In Deutschland ist die Kapitalertragssteuer eine Abgeltungssteuer. Was bedeutet das?
Wie schon erwähnt sind Kapitalerträge eine Form des Einkommens und unterliegen damit der Einkommensteuer. Allerdings mit folgenden Besonderheiten:
Der Steuersatz ist auf einheitlich 25 Prozent festgelegt.
Die Abführung dieser Steuer erfolgt automatisch durch das die Kapitalerträge auszahlende Institut.
Eine Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung entfällt.


Die Höhe der Kapitalertragssteuer
Es wurde schon gesagt. Die Steuer beträgt einheitlich 25 Prozent der Kapitalerträge und wird jährlich erhoben. Hinzu kommen jedoch 5,5 Prozent Soli-Zuschlag und bei Kirchensteuerpflicht entweder 8 Prozent (Bayern und BW) oder 9 Prozent (in den verbleibenden Bundesländern). Das ergibt folgendes Bild: Die steuerliche Belastung beträgt ohne Kirchensteuer 26,375 Prozent, mit Kirchensteueranteil 8 Prozent sind es 27,819 Prozent und bei 9 Prozent Kirchensteuer 27,995 Prozent.

Da die Feststellung der Kirchensteuerpflicht etwas umständlich ist wird darauf abgezielt, dass die  Kreditinstitute ab dem Steuerjahr 2014 die konfessionsrelevanten Daten vom Bundeszentralamt für Steuern abrufen können.

Wie kann die Höhe der Steuer gemindert werden.
Nach derzeit geltender Rechtslage wird ein Sparerpauschbetrag (quasi ein Steuerfreibetrag) gewährt. Er beträgt für Ledige 801 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 1602 Euro (pro Jahr). Diese Freibeträge gelten natürlich für alle Kapitaleinkommen wie Zinsen, Kursgewinne, Dividenden etc. insgesamt. Freibeträge decken auch eventuelle Werbungskosten ab. Das bedeutet, dass diese nicht zusätzlich geltend gemacht weden können.
Um den Sparerpauschbetrag in Anspruch zu nehmen bedarf es eines Freistellungsauftrags des Anlegers gegenüber dem Kreditinstitut.
Handelt es sich um größere Kapitalanlagebeträge ist es ggf. sinnvoll zu überlegen, diese auf mehrere Familienmitglieder aufzuteilen. So kann der Freibetrag u. U. mehrmals in Anspruch genommen werden.

Die Regelung des einheitlichen Steuersatzes von 25 Prozent ist für die Anleger überwiegend vorteilhaft. Dies deshalb, weil der persönliche Steuersatz aus steuerbaren Einkünften oft höher liegt (mehr als 25 Prozent. Das richtet sich natürlich nach der Höhe des Einkommens.

Anders sieht es dagegen aus, wenn der persönliche Steuersatz unterhalb von 25 Prozent liegt. Das trifft in der Regel dann zu, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen unter 15.000 Euro (bei Ehegatten 30.000 Euro) liegt. In solchen Fällen zahlen die Betroffenen (bei 25 Prozent Abgeltungssteuer) zuviel. Sie können sich den Differentbetrag über die Jahressteuererklärung beim Finanzamt zurückerstatten lassen.

Schließlich bleibt noch die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Sie kann beim FA beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Betroffen sind überwiegend Rentner und Studenten, aber z. B. auch Teilzeitbeschäftigte. Maßgeblich ist ein längerfristig geringes Einkommen. Ein entsprechender Antrag ist dann sinnvoll, wenn Kapitalerträge vorhanden sind und diese den Sparerfreibetrag übersteigen und alle Einkünfte zusammengerechnet, den Grundfreibetrag (geregelt im Einkommensteuergesetz) nicht überschreiten. Die Vorlage einer NV-Bescheinigung beim Kapitalertrag auszahlenden Institut erübrigt einen Freistellungsauftrag. Eine NV-Bescheinigung gilt für max. drei Jahre. Ändern sich die maßgeblichen Umstände, ist dies dem FA mitzuteilen.

Denkbar ist es, dass Kapitalerträge mit Auslandsbezug entstehen. Handelt es sich beispielsweise um eine ausländische Bank, die aber in Deutschland die Kapitalerträge auszahlt, wird die Regelung der Abgeltungssteuer wirksam. Soweit andernfalls eine ausländische Steuer bereits erhoben wurde, erfolgt eine Verrechnung bzw. Anrechnung auf die insgesamt zu entrichtenden Kapitalertragssteuern (höchstens allerdings 25 Prozent). Es könnte auch sein, dass bei der Auslandsbeteiligung ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen berührt wird. Soweit diesbezüglich eine Abweichung der Besteuerung besteht , ist eine Korrektur im Weg der Veranlagung möglich.

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